SATZUNG DER LAIENSPIELBÜHNE MÜHLHEIM E.V. MIT ÄNDERUNG VOM 5. MAI 2022
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Laienspielbühne Mühlheim e.V.“ und ist im Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Mühlheim/Do.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes Amateurtheater e.V. und der diesem angeschlossenen Verbände
§2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Allgemeinheit auf geistig kulturellem Gebiet. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Aufführungen von Theaterstücken und sonstigen kulturellen Veranstaltungen des Vereins.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Der Verein besteht aus aktiven und Ehrenmitgliedern. Aktive Mitglieder sind solche, die während des laufenden Geschäftsjahres für den Verein im Rahmen der Aufführung von Theaterstücken tätig sind. Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder und Nichtmitglieder ernannt werden, die sich durch besondere Leistungen um den Verein verdient gemacht haben bzw. sich für dessen Zwecke und Ziele eingesetzt haben. Auf Vorschlag des Vorstandes kann der Ausschuss Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
(3) Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
(4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§3a Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben der Laienspielbühne Mühlheim e.V. und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Landesverband Amateurtheater Baden-Württemberg e.V. und im Bund Deutscher Amateurtheater ergeben, werden vom Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern erhoben und gespeichert:
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Name, Vorname
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Geburtsdatum
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Geburtsort
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Adresse
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Telefonnummer
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E-Mail-Adresse
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Bankverbindung
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Zeiten der Vereinszugehörigkeit
(2) Den Organen des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
(3) Als Mitglied im Landesverband Amateurtheater Baden-Württemberg e.V. und des Bundes Deutscher Amateurtheater (BDAT) ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandmeldung folgende Mitgliedsdaten zu melden:
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Name, Vorname
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Geburtsdatum
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Name der Bühne
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Ehrenamtliche Funktion bei der Bühne
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Anschrift
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Telefonnummer
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E-Mail-Adresse
Diese Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken.
(4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann der Vorstand bei Verlangen gegen die schriftliche Versicherung, dass die Daten nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
(5) Im Zusammenhang mit Theaterveranstaltungen und sonstigen, satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und elektronische Medien.
(6) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung der Vereinssatzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Speichern, Verändern, Abfragen, Verwenden, Übermitteln, Verbreiten, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung oder zur Wahrung berechtigter Interessen dazu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
(7) Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung. Ebenso hat jedes Mitglied das Recht auf Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten. Die Einschränkung der Verarbeitung von Daten und der Widerruf von Einwilligungen kann jederzeit verlangt werden. Ebenso steht jedem Mitglied das Widerspruchsrecht zu.
(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist.
(9) Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung auch von den Eltern oder dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
(3) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Hauptausschusses aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Hauptausschuss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Hauptausschusses ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend über den Ausschluss.
§5 Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt jährlich von seinen Mitgliedern den von der Hauptversammlung beschlossenen Jahresbeitrag. Kinder und Jugendliche, Schüler und Studenten sind von der Beitragspflicht befreit.
§6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand, der Hauptausschuss und die Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem leitenden Vorsitzenden und den Vorsitzenden der Fachbereiche Finanzen und Medien. Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(3) Der Hauptausschuss besteht aus:
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den Vorsitzenden
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der oder dem Spielleitenden
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der Jugendleitung
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der Vereinsarchivarin/dem Vereinsarchivar
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zwei bis maximal sechs Beisitzenden
(4) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern, die der vom Vorsitzenden ergangenen Einladung Folge geleistet haben.
§7 Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung; dasselbe gilt für die Ausschusssitzung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Hauptausschusses;
c)Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
(2) In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung des Hauptausschusses herbeiführen.
§8 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
(1) Die Vorsitzenden werden von der Mitgliederversammlung abwechselnd im Jahresrhythmus für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Hierzu wird einer der Vorsitzenden erstmals nur für ein Jahr gewählt. Sie bleiben bis zur Wiederwahl oder der Wahl eines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann der Hauptausschuss für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen einen Nachfolger/eine Nachfolgerin wählen.
§9 Zuständigkeit des Hauptausschusses
(1) Die Aufgabe des Ausschusses ist es, den Verein zu führen und das Vereinsvermögen zu verwalten. Er hat sich dabei an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu halten. Der Ausschuss soll alle drei Monate zusammentreten. Seine Beschlüsse müssen mit einfacher Mehrheit zustande kommen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Über die Beschlüsse des Ausschusses ist ein Protokoll anzufertigen, das von der oder dem Vorsitzenden Medien zu unterzeichnen ist.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird vom Ausschuss mit einfacher Mehrheit eine Ersatzperson gewählt. Der Ausschuss ist nur beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Ausschuss ist ehrenamtlich tätig. Er hat lediglich Anspruch auf Ersatz seiner Sachauslagen.
(3) Die Spielleiter entscheiden – in Abstimmung mit dem Hauptausschuss – über die Auswahl der zu spielenden Stücke.
(4) Die Mitglieder des Hauptausschusses werden von der Mitgliederversammlung abwechselnd im Jahresrhythmus für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Hierzu werden die oder der Vorsitzende Medien, die oder der erste, dritte und fünfte Beisitzende erstmals nur für ein Jahr gewählt. Sie bleiben bis zur Wiederwahl oder der Wahl eines Nachfolgers im Amt.
(5) §8 Ziff. 2 findet für Ausschussmitglieder entsprechende Anwendung.
(6) Der Ausschuss entscheidet über die Streichung von der Mitgliederliste gem. §4 Ziff. 1 der Satzung. Eine Streichung erfolgt nur bei mangelnder Aktivität im Vereinsleben und erfolgt erst nach Rücksprache des Ausschusses mit dem Mitglied.
(7) Der Ausschuss ernennt die Ehrenmitglieder des Vereins nach Maßgabe des §3 Ziff. 2 Satz 3.
§10 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung, auch Hauptversammlung genannt, stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen öffentlich oder durch Benachrichtigung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung bekanntgegeben. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
Die Tagesordnung zur Mitgliederversammlung wird durch die Vorstandschaft aufgestellt, wobei die ordentliche Versammlung mindestens folgende Punkte enthalten muss:
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Bericht der/des Leitenden Vorsitzenden
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Bericht der/des Vorsitzenden Medien
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Bericht der/des Vorsitzenden Finanzen
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Bericht der Kassenprüfenden
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Entlastung der Vorstandschaft
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Wahlen
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Anträge
§11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
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die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts;
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die Entlastung der Vorstandschaft;
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Wahlen und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Hauptausschusses;
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die Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrags;
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die Beschlussfassung über die Aufstellung und Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
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die Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Hauptausschusses;
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die Entscheidung von wichtigen Angelegenheiten, die die Vorstandschaft an die Mitgliederversammlung verwiesen hat.
§12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Leitenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der/dem Vorsitzenden Finanzen oder Medien, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
(2) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn dies von einem Mitglied beantragt wird.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuwiesen.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher ausser Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Vorsitzenden Medien zu unterzeichnen ist.
§14 Kassenprüfende
Die beiden Kassenprüfenden werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie haben die Kassenführung des Vereins zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
§15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins nach Beendigung der Liquidation an die Gemeinde Mühlheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
